Die Verbundpartner sind:
Die assoziierten Partner sind:
Photovoltaikmodule im Bauwesen werden als Bauprodukt, ihr Einsatz als Bauart betrachtet. Es bestehen dann sowohl elektrotechnische als auch bauordnungsrechtliche Anforderungen. Photovoltaikmodule mit Front- und Rückabdeckung aus Glas gelten als Glasbauteile. Dementsprechend müssen diese Bauprodukte die Anforderungen an Verbundglas bzw. Verbundssicherheitsglas erfüllen. Dazu kommen unter anderem bautechnische Anforderungen an den Brandschutz und elektrotechnische Anforderungen zum Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können.
Für Bauprodukte und Bauarten müssen Nachweise der Einhaltung der bauaufsichtlichen Schutzziele geführt werden. Für GIPV ist dies nicht immer nach den Technischen Baubestimmungen bzw. den Regeln der Technik möglich. Dann muss das Bauprodukt bzw. die Bauart im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ses (abP), einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) / einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) oder einer anderen Art Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweis geprüft werden. Für das Ausstellen solcher Nachweise ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) zuständig.
Zulassungen für ungeregelte Bauprodukte werden durch das DIBt ausgestellt. Das DIBt ist die zentrale Zulassungs-, Genehmigungs- und Bewertungsstelle in Deutschland und gewährleistet somit die Sicherheit von Bauwerken. Das deutsche Bauordnungsrecht differenziert die erforderlichen Nachweise nach Bauprodukten und Bauarten.
Für Bauprodukte, die häufig in gleicher Art und Weise verbaut werden, kommt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) zum Einsatz. Sie regelt die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Aspekte der Herstellung, Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden bei der GIPV vor allem für das Modul in Bezug auf den Einsatz von Glas und dessen Lagerung erwirkt. Aber auch Teile der Unterkonstruktion/ Befestigung können eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung benötigen.
Analog zur abZ regelt die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) den wiederkehrenden Einsatz von nicht geregelten Bauarten. Sie regelt Eigenschaften und Funktionen, die sich erst aus dem Zusammenbau einzelner Bauprodukte zu baulichen Anlagen oder Teilen daraus ergeben, sowie Planung, Bemessung, Ausführung, Nutzung und Wartung.
Die einmalige Nutzung eines Bauproduktes bzw. einer Bauart kann durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) zugelassen werden.